"Wählbar als Versichertenberaterinnen und -berater sind Versicherte oder Personen, die eine
Rente aus eigener Versicherung beziehen, wenn sie ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Wahlbezirk haben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zur geschäftsmäßigen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen sind oder deren Wählbarkeit nach § 51
Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen ist."
(§ 62 Absatz 5 der Satzung der DRV Bund)
VB der DRV Bund darf laut Satzung zudem nicht sein, wer in das gleiche Ehrenamt bei einem anderen RV-Träger gewählt wurde.